Als führender Krankenversicherer der Schweiz bieten wir Ihnen als Zugezogene maximale Sicherheit zu attraktiven Konditionen. Wir zeigen auf, wie das Versicherungssystem in der Schweiz funktioniert und welches Versicherungspaket optimal ist für Sie.
In der Schweiz besteht eine Krankenversicherungspflicht. Deshalb ist eine Krankenpflegeversicherung nach dem Krankversicherungsgesetz (KVG) grundsätzlich für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Nach Ihrer Ankunft in der Schweiz haben Sie bis zu drei Monate Zeit, um eine Grundversicherung abzuschliessen.
Die Leistungen der Krankenversicherung, auch obligatorische Grundversicherung genannt, sind durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt. Deshalb erstatten alle Krankenkassen der Schweiz dieselben Leistungen aus der Grundversicherung.
Über freiwillige Zusatzversicherungen können Sie Leistungen versichern, die weiteren Bedürfnissen entsprechen, aber von der obligatorischen Grundversicherung nicht oder nur teilweise bezahlt werden. Dazu gehören unter anderem mehr Komfort im Spital, Beiträge für ein Fitness-Abo oder Unterstützung bei Rechtsfällen. Im Gegensatz zur Grundversicherung unterscheiden sich die Leistungen der Zusatzversicherungen von Krankenkasse zu Krankenkasse.
In der Schweiz gilt das Prinzip der Kopf-Prämie. Das bedeutet, dass jede Person Krankenversicherungsprämien bezahlen muss. Die Prämien sind unabhängig vom Einkommen einer Person, variieren aber je nach Alter, von Wohnort zu Wohnort wie auch von Krankenkasse zu Krankenkasse. Deshalb können Sie frei wählen, bei welcher Krankenkasse Sie die Grundversicherung abschliessen möchten.
Wenn Sie bereits als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz krankenversichert sind und nun Ihren offiziellen Wohnsitz in die Schweiz verlegen, passt sich der Grenzgänger-Tarif Ihrer Grundversicherung an den Tarif Ihres neuen Schweizer Wohnsitzes an. Stellen Sie hierfür Ihrer bisherigen Krankenkasse in der Schweiz die Wohnsitzbescheinigung Ihres neuen Wohnortes zu.
Wenn Sie in die Schweiz ziehen, aber weiterhin in einem EU-/EFTA-Land arbeiten, sind Sie aufgrund des Erwerbsortprinzips im Land Ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Der Abschluss einer Krankenversicherung in der Schweiz ist in diesem Fall nicht möglich.
Wir bieten Ihnen die Grundversicherung in einer Standardvariante und verschiedenen besonderen Versicherungsformen mit jeweils günstigeren Prämien an. In der Standardvariante beträgt die Franchise bei Erwachsenen 300 Franken, bei Kindern 0 Franken. Um Prämien zu sparen, können Sie eine höhere Franchise wählen oder sich bei der Wahl des Leistungserbringers einschränken. Dafür bieten wir Ihnen drei alternative Versicherungsmodelle an.
Bei einem geplanten Spitalaufenthalt im Ausland erhalten Sie mit HOSPITAL ECO bis 500 Franken pro Tag. Und das in einem Zeitraum von bis zu 60 Tagen pro Kalenderjahr.
Notfallmässige Spitalaufenthalte im EU/EFTA-Ausland sind bereits durch die Grundversicherung gedeckt. Allerdings übernimmt diese lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen des jeweiligen Aufenthaltslandes. Alle zusätzlichen Kosten müssen Sie selber bezahlen. Ein weiterer Grund für HOSPITAL ECO. Die 500 Franken pro Spitaltag reichen in der Regel für die Finanzierung eines Einbettzimmers und gegebenenfalls privatärztlicher Leistungen aus.
Ausserhalb der EU/EFTA-Mitgliedstaaten erstattet die Grundversicherung die Kosten bis zum doppelten Betrag, den dieselbe Behandlung in der Schweiz kosten würde. Dies reicht in gewissen Ländern (z. B. USA, Kanada oder Japan) jedoch bei Weitem nicht aus. Mit einer Spital-Zusatzversicherung sind Sie auch in diesem Fall auf der sicheren Seite.
Die gesetzliche Krankenversicherung in der Schweiz erstattet lediglich Kosten für Zahnschäden, die durch einen Unfall verursacht wurden. Alle übrigen Zahnleistungen übernehmen wir nicht. Mit der Zahnversicherung DENTAplus jedoch erhalten Sie Beiträge zu den Kosten für krankheitsbedingte Zahnschäden, vorsorgliche Kontrolluntersuchungen, Dentalhygiene sowie Zahnfehlstellungskorrekturen.
Gut zu wissen: DENTAplus gilt weltweit, also auch in Ihrem Heimatland. Somit können Sie wie gehabt bei sich zu Hause zum Zahnarzt gehen.
Ja. Wie in den meisten Ländern Europas besteht auch in der Schweiz eine Krankenversicherungspflicht. Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist die Krankenpflegeversicherung nach KVG grundsätzlich für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Sie deckt die grundlegenden Bedürfnisse bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft.
Ja. Nach der Einreise in die Schweiz müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl für die obligatorische Grundversicherung anmelden. Die Anmeldefrist beginnt am Tag Ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, also ab dem Ausstelldatum Ihrer Wohnsitzbescheinigung oder Ihres Ausländerausweises
Nach Ihrer Ankunft in der Schweiz haben Sie drei Monate Zeit, um sich für die Grundversicherung anzumelden. Ihr obligatorischer Versicherungsschutz beginnt jedoch ab dem Tag Ihrer Einreise.
Es spielt somit keine Rolle, ob Sie sich direkt am Einreisetag, drei Wochen oder gar zwei Monate danach für die Grundversicherung anmelden: Ihre Versicherungsdeckung gilt rückwirkend ab dem ersten Tag. Somit ist auch die Versicherungsprämie rückwirkend per Anmeldedatum geschuldet.
Falls Sie die dreimonatige Anmeldefrist verpassen, beginnt Ihr Versicherungsschutz nicht mehr rückwirkend, sondern erst mit Ihrem effektiven Beitritt. Bei nicht entschuldbarer Verspätung wird zudem noch ein Prämienzuschlag erhoben.
Nein, aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, den Versicherungsbeginn der obligatorischen Grundversicherung aufzuschieben.
In der Regel erlischt der Versicherungsschutz in Ihrem bisherigen Wohnland automatisch, sobald Sie in die Schweiz eingereist sind und hier eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Das gilt allerdings nur für gesetzlich vorgeschriebene, nicht aber für private Krankenversicherungen.
In der Schweiz gilt das System der Kopf-Prämie. Das heisst: Für jede Person wird eine Krankenversicherungsprämie erhoben.
Wenn Sie sich also mit Ihrer Familie in der Schweiz niederlassen, müssen Sie sämtliche Familienmitglieder bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl für die obligatorische Grundversicherung anmelden.
Wenn Sie die Zahnzusatzversicherung DENTAplus abschliessen, können Sie zahnärztliche Behandlungen auch weiterhin in Ihrem Heimatland durchführen lassen, da die Leistungen von DENTAplus weltweit gelten. Voraussetzung dafür ist, dass der ausländische Zahnarzt über eine gleichwertige Ausbildung wie in der Schweiz verfügt. Und die Kosten dürfen diejenigen in der Schweiz nicht übersteigen.
Wenn Sie die obligatorische Grundversicherung abgeschlossen haben, können Sie Operationen nur in der Schweiz durchführen lassen. Wenn Sie sich aber einer bestimmten Operation im Ausland unterziehen lassen möchten, ist eine Spital-Zusatzversicherung notwendig. Aus der Spital-Zusatzversicherung HOSPITAL ECO beispielsweise erhalten Sie bis 500 Franken für jeden Spitaltag im Ausland (während bis zu 60 Tagen pro Jahr). Wenn Sie eine der Spital-Zusatzversicherungen HOSPITAL Halbprivat oder HOSPITAL Privat abschliessen, ist dieser Betrag sogar noch höher.
Wenn Sie während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem EU- oder EFTA-Staat notfallmässig ins Krankenhaus oder zum Arzt müssen, weisen Sie dort Ihre europäische Krankenversicherungskarte vor. Nur so werden die ausländischen Kosten von Ihrer Schweizer Grundversicherung übernommen.
Ausserhalb der EU/EFTA erstattet die Grundversicherung die Kosten bis zum doppelten Betrag, den dieselbe Behandlung in der Schweiz kosten würde. Diese Deckung jedoch reicht in gewissen Ländern (z. B. USA, Kanada oder Japan) bei Weitem nicht aus. Deshalb empfehlen wir für Reisen ausserhalb Europas die Zusatzversicherung COMPLETA. Denn auch bei längeren Auslandaufenthalten von bis zu zwölf Monaten übernimmt COMPLETA die Kosten für sämtliche medizinisch notwendigen Behandlungen.
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