Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)

Die Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) regelt seit 1.1.2020 die Annahme und Weitergabe von Rabatten durch Leistungserbringer an die Krankenversicherer.

Bisher waren Leistungserbringer verpflichtet, die erhaltenen Rabatte vollständig an die Krankenversicherer weiterzugeben. Die Revision des Heilmittelgesetzes sieht vor, dass Leistungserbringer seit dem 1. Januar 2020 Rabatte lediglich mehrheitlich weitergeben müssen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die zurückbehaltene Vergünstigung nachweislich für Massnahmen zur Verbesserung der Behandlungsqualität einsetzen.

Zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern soll ein Vertrag abgeschlossen werden. Besteht kein Vertrag, gilt die Annahme, dass der Leistungserbringer entweder keine Vergünstigungen erhält oder 100% der Vergünstigungen weitergibt.

Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich VITH Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht bei Heilmitteln Schematische Darstellung der Finanzflüsse

Vorteile für Leistungserbringer 

Wenn Leistungserbringer die Rabatte gesetzeskonform weitergeben und verwenden, stehen ihnen finanzielle Mittel zur Verfügung, welche sie für die kontinuierliche Verbesserung der Behandlungsqualität einsetzen können. Diese erhöht wiederum die Zufriedenheit der Patienten und trägt so zur Wirtschaftlichkeit des Leistungserbringers bei.

Vorteile für Versicherte

Versicherte profitieren durch die Umverteilung über die Prämien von den Rabatten der Leistungserbringer. Die Prämien steigen nämlich weniger stark an. Zudem profitieren Patienten von einer besseren Behandlungsqualität bei teilnehmenden Leistungserbringern.

Vertragsvarianten für Leistungserbringer

Helsana bietet den Leistungserbringern folgende Vertragsvarianten an:

Varianten für Ärzte

Vertragsvariante HSK

Die Einkaufsgemeinschaft HSK hat zusammen mit der CSS und der Swiss Medical Association (FMH) einen nationalen Rahmenvertrag abgeschlossen. Er regelt die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3 Bst. b i. V. m. Abs. 3bis und enthält vorgeschlagene Massnahmen zur Verbesserung der Qualität. Einzelne Leistungserbringer oder deren Organisationen können sich dem Vertrag anschliessen.

Diese Vertragsvariante eignet sich für Leistungserbringer, die Rabatte selbst verhandeln. Sie müssen somit keinen Dienstleister für die Verhandlungen entschädigen.

Vertragsvariante mit mandatierter Rabattverhandlung

Helsana hat zusammen mit der CSS, Sanitas und tarifsuisse Verträge mit dem Dienstleister Pro Medicus abgeschlossen. Leistungserbringer profitieren von bereits verhandelten Rabatten, einer geregelten Weitergabe der Rabatte und vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Qualität – inklusive einer geregelten Berichterstattung dieser Massnahmen.

Diese Vertragsvariante eignet sich insbesondere für Fachärztinnen und -ärzte beziehungsweise deren Organisationen, welche die Verhandlungen mit der Pharmaindustrie einem spezialisierten Dienstleister überlassen wollen.

Individuelle bilaterale Verträge

Helsana bietet auch individuelle bilaterale Verträge an. Diese eignen sich besonders für Betriebsgesellschaften und Ärztenetze, mit welchen Helsana einen intensiven Austausch pflegt.

Varianten für Spitäler und Pflegeheime

Die Einkaufsgemeinschaften HSK und tarifsuisse bieten zusammen mit der CSS eine gemeinsame Vertragslösung an, welche alle Krankenversicherer und deren Versicherte abdeckt.

Varianten für Apotheken

Die Einkaufsgemeinschaften HSK und tarifsuisse sowie die CSS verhandeln aktuell über eine schweizweite Vertragslösung. Bei Fragen erreichen Sie uns unter 058 340 64 73.

Weitergabe der mehrheitlichen Rabatte

Die vom Gesetzgeber geforderte Umsetzung ist schwierig in kurzer Frist umzusetzen. Für eine Übergangsfrist bietet Helsana deshalb Alternativlösungen an. Nehmen Sie dafür mit uns Kontakt auf.

Massnahmen zur Verbesserung der Qualität

Das Ziel von Helsana ist es, die Qualität der Medikation zu verbessern. Es wird zwischen Kernmassnahmen und weiteren Massnahmen unterschieden. Die Kernmassnahmen sind Voraussetzung für einen VITH-Vertrag mit Helsana. Am Markt werden für die Transparenz bezüglich Medikation, den Wechselwirkungscheck und die Dosierungsanpassung bereits automatisierte technische Lösungen angeboten. Darüber hinaus werden auch weitere Massnahmen akzeptiert, sofern sie nicht bereits über andere Tarife abgegolten werden. Die Wirkung aller Massnahmen soll durch eine unabhängige Stelle überprüfbar sein.

Helsana hat unter anderem die Transparenz bezüglich Medikation als Kernmassnahme definiert. Jeder Arzt sieht damit bei der Anamnese und der Diagnose die Medikation seines Patienten und kann sie in die Therapie einbeziehen. Diese Transparenz ermöglicht computergestützte Checks von Wechselwirkungen und Dosierungen. 

Kernmassnahmen und weitere Massnahmen

Kontakt

Für Hausärzte und Grundversorger: 058 340 68 61

Für Spezialisten, Pharmahersteller und MedTech: 058 340 60 81

Für Spitäler und Pflegeheime: 058 340 65 41

Für Apotheken  058 340 64 73

Häufig gestellte Fragen

Kontaktieren Sie uns unter vith@helsana.ch.


Sie müssen dem Vertrag nicht beitreten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Definition von Qualitätsmassnahmen, damit Sie einen Teil der Rabatte dafür einsetzen können.

In diesem Fall müssen Sie nichts unternehmen. Wir wären Ihnen jedoch dankbar, wenn Sie uns per E-Mail Bescheid geben könnten.

vith@helsana.ch 

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