Wer seine Vorsorge anpackt, stellt sicher: Wichtige Entscheidungen bleiben nicht dem Zufall überlassen. Ein Vorsorgeauftrag hilft dabei, Zuständigkeiten frühzeitig zu klären. Dies betrifft alltägliche, finanzielle und rechtliche Entscheidungen.
Ein Vorsorgeauftrag regelt, wer in Ihrem Namen handeln darf, falls Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Das können Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder sein, aber auch eine andere Person Ihres Vertrauens. Ein Vorsorgeauftrag umfasst drei Bereiche:
Für jeden dieser Bereiche der Vorsorgeregelung können Sie unterschiedliche Personen bestimmen. Beispielsweise kann Ihre Tochter die Vermögenssorge und Ihre Anwältin die rechtliche Vertretung übernehmen. In der Regel empfiehlt es sich, möglichst wenige Personen einzusetzen. So vermeiden Sie Unklarheiten. Benennen Sie ausserdem eine Ersatzperson.
Im Bereich der Personensorge kann es zu Überschneidungen mit einer Patientenverfügung kommen. Dieses Dokument beschreibt den Willen zu medizinischen Massnahmen präzise und differenziert. Halten Sie ausdrücklich fest, dass die Patientenverfügung dem Vorsorgeauftrag vorgeht. Das verhindert Missverständnisse und Konflikte.
Ein Vorsorgeauftrag ist in der Schweiz nur gültig, wenn das Dokument vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben wurde. Sie sind nicht in der Lage, einen handschriftlichen Vorsorgeauftrag eigenhändig zu verfassen oder möchten dies nicht? Dann müssen Sie ihn durch eine Notarin oder einen Notar öffentlich beurkunden lassen. Sie oder er bestätigt auch, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung urteilsfähig waren. Dies ist wichtig für den Fall, dass später Zweifel an Ihrer Urteilsfähigkeit entstehen.
Unser Partner, das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), stellt ein kostenloses Muster für den Vorsorgeauftrag zur Verfügung. Die SRK-Vorsorgemappe enthält zudem eine Broschüre mit umfassenden Informationen zum Thema. Diese Materialien helfen Ihnen, sich mit der Vorsorge-Vorlage auseinanderzusetzen und den Vorsorgeauftrag korrekt und vollständig zu erstellen.
Im Ernstfall muss der Vorsorgeauftrag leicht auffindbar sein. Sie können ihn entweder zu Hause aufbewahren oder bei einer geeigneten Stelle hinterlegen. Welche Stelle das sein soll, ist in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Je nachdem, wo Sie wohnen, kann dies beispielsweise die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder Ihre Gemeinde sein.
Zudem können Sie den Hinterlegungsort Ihres Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt melden. Das Amt trägt diese Information in die nationale Datenbank INFOSTAR ein. Im Ernstfall kann die KESB darauf zugreifen. Die Eintragung nehmen Sie persönlich vor und sie ist gebührenpflichtig.
Werden Sie urteilsunfähig – beispielsweise infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung – prüft die zuständige KESB, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Dazu nimmt sie Kontakt mit dem Zivilstandsamt auf, bei dem Sie den Vorsorgeauftrag gegebenenfalls registriert haben.
Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, kontrolliert die KESB, ob er korrekt erstellt wurde, ob die Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllt sind und ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist. Ist dies der Fall und nimmt die beauftragte Person den Auftrag an, stellt die KESB eine Urkunde aus. Damit wird der Vorsorgeauftrag offiziell wirksam. Die beauftragte Person darf nun die beschriebenen Aufgaben übernehmen.
Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft? Ohne einen gültigen Vorsorgeauftrag hat Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht für alltägliche Angelegenheiten, beispielsweise für die Verwaltung des Einkommens. Voraussetzung dafür ist: Sie leben im gleichen Haushalt oder unterstützen einander regelmässig persönlich.
Für ausserordentliche Vermögensangelegenheiten ist ein Vorsorgeauftrag immer zwingend erforderlich. Dazu gehören beispielsweise der Verkauf einer Liegenschaft oder die Verlängerung einer Hypothek.
Für alleinstehende oder nicht verheiratete Personen gilt: Die KESB prüft, ob eine Beistandschaft notwendig ist und ob Familienmitglieder, nahestehende Personen oder eine Berufsbeistandsperson diese übernehmen können.
Die Expertinnen und Experten dieser Abteilung standen dem Redaktionsteam bei diesem Artikel beratend zur Seite. Sie betreibt die Hinterlegungsstelle Patientenverfügung SRK und beantwortet über das Vorsorgetelefon Fragen zur Patientenverfügung und zum Vorsorgeauftrag.
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