Die Situation im In- und Ausland verändert sich laufend. Wie unterstützt mich Helsana und was muss ich wissen? Hier finden Sie Antworten auf brennende Fragen, Online-Tools für die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und Informationen zu ersten Anlaufstellen.
Corona prägt unsere Arbeitswelt massgeblich. Unternehmen müssen Prozesse, Führung und Zusammenarbeit den Umständen anpassen, um den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden sowie ihrer Mitarbeitenden gerecht zu werden. Die anhaltende unsichere Situation fordert alle und wirkt sich auch auf das Wohlbefinden und die Motivation am Arbeitsplatz aus.
Wir unterstützen Sie mit Helsana Business Health, unserer Dienstleistung rund um das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM). Ihre Gesundheitsmanagerin oder Ihr Gesundheitsmanager analysiert gemeinsam mit Ihnen Ihre Situation und definiert mit Ihnen gezielte Massnahmen, um Ihre Führungspersonen und Ihre Mitarbeitenden zu schulen sowie ihre Kompetenzen zu erweitern. Wir beraten und bieten unsere Workshops auch virtuell an.
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Krankentaggelder werden ausgerichtet, wenn eine Person am Coronavirus erkrankt ist oder aufgrund eines grippalen Infekts als Verdachtsfall behandelt wird und eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Krankentaggeldleistungen werden entsprechend der Versicherungsdeckung und der vorliegenden Arztzeugnisse erbracht.
Keine Krankentaggelder werden ausgerichtet, wenn kein leistungsbegründendes Ereignis vorliegt. Dies ist der Fall, wenn:
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) richtet bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, Kurzarbeitsentschädigungen aus. Der Anspruch gilt nur für Arbeitnehmende. Der Arbeitsausfall muss mindestens 10 % betragen und vom Arbeitnehmenden schriftlich bestätigt werden.
Infektionen mit dem Coronavirus aufgrund einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor, bei der ein direkter Kontakt mit dem Virus erfolgt, können als Berufskrankheit angemeldet werden. Diese Fälle werden zur Prüfung einer Leistungspflicht an die Suva-Arbeitsmedizin weitergeleitet.
Gilt eine Infektion mit dem Coronavirus als Berufskrankheit, so erbringt Helsana im Rahmen der Unfallversicherung die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Namentlich übernimmt sie Heilbehandlungskosten und erbringt Taggeldleistungen für die mit der Erkrankung verbundene und ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Sofern Mitarbeitende dieser Berufsgruppen im Rahmen der Betreuung oder Pflege von infizierten Personen ein erhöhtes Risiko haben, können Infektionen mit dem Coronavirus als Berufskrankheit angemeldet werden. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall, welche entsprechend geprüft werden.
Nein. Für Personen, deren Tätigkeit nicht auf die Betreuung von infizierten Personen ausgerichtet ist, kann in diesem Fall keine Anerkennung einer Berufskrankheit erfolgen.
In diesem Fall benötigen wir eine reguläre Fallanmeldung über SUNETPlus oder SUNETOnline.
Der AHV-pflichtige Lohn bildet die Basis für die Deklaration der Lohnsummen. Wurden Kurzarbeits- oder Corona-Erwerbsersatzentschädigungen bezogen, muss der Lohn gemeldet werden, welcher ohne Kurzarbeit erzielt worden wäre. Dies bedeutet, dass jeweils der vereinbarte Lohn in voller Höhe zu melden ist.
Weitere Tipps finden Sie im Helsana Blog:
Die Checkliste für Unternehmen gibt Ihnen einen schnellen Überblick hinsichtlich möglicher Handlungsfelder bei einer drohenden Pandemie.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.