Die Situation im In- und Ausland verändert sich laufend. Wie unterstützt mich Helsana und was muss ich wissen? Hier finden Sie Antworten auf brennende Fragen und Kontaktinformationen zu ersten Anlaufstellen.
Helsana Unternehmenskunden können bei rechtlichen Fragen ab sofort die kostenlose telefonische Erstberatung durch die Helsana Rechtsschutz AG nutzen. Rufen Sie uns einfach an unter
+41 62 832 31 00
jeweils von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
Wir beraten Sie zu allen Rechtsfragen rund ums Personal – betreffend Themen wie Kurzarbeit, Arbeitsrecht, Entschädigung, Betreibungsrecht oder Reiserecht. Die meisten Anliegen klären wir innerhalb von 30 Minuten. Sollte Ihr Fall mehr Zeit in Anspruch nehmen, zeigen wir Ihnen weitere Möglichkeiten auf und helfen Ihnen, die richtigen Partner zu finden.
Krankentaggelder werden ausgerichtet, wenn eine Person am Coronavirus erkrankt ist oder aufgrund eines grippalen Infekts als Verdachtsfall behandelt wird und eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Krankentaggeldleistungen werden entsprechend der Versicherungsdeckung und der vorliegenden Arztzeugnisse erbracht.
Keine Krankentaggelder werden ausgerichtet, wenn kein leistungsbegründendes Ereignis vorliegt. Dies ist der Fall, wenn:
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) richtet bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, Kurzarbeitsentschädigungen aus. Der Anspruch gilt nur für Arbeitnehmende. Der Arbeitsausfall muss mindestens 10 % betragen und vom Arbeitnehmenden schriftlich bestätigt werden.
Infektionen mit dem Coronavirus aufgrund einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor, bei der ein direkter Kontakt mit dem Virus erfolgt, können als Berufskrankheit angemeldet werden. Diese Fälle werden zur Prüfung einer Leistungspflicht an die Suva-Arbeitsmedizin weitergeleitet.
Gilt eine Infektion mit dem Coronavirus als Berufskrankheit, so erbringt Helsana im Rahmen der Unfallversicherung die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Namentlich übernimmt sie Heilbehandlungskosten und erbringt Taggeldleistungen für die mit der Erkrankung verbundene und ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Sofern Mitarbeitende dieser Berufsgruppen im Rahmen der Betreuung oder Pflege von infizierten Personen ein erhöhtes Risiko haben, können Infektionen mit dem Coronavirus als Berufskrankheit angemeldet werden. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall, welche entsprechend geprüft werden.
Nein. Für Personen, deren Tätigkeit nicht auf die Betreuung von infizierten Personen ausgerichtet ist, kann in diesem Fall keine Anerkennung einer Berufskrankheit erfolgen.
Der AHV-pflichtige Lohn bildet die Basis für die Deklaration der Lohnsummen. Wurden Kurzarbeits- oder Corona-Erwerbsersatzentschädigungen bezogen, muss der Lohn gemeldet werden, welcher ohne Kurzarbeit erzielt worden wäre. Dies bedeutet, dass jeweils der vereinbarte Lohn in voller Höhe zu melden ist.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.