Das Standardmodell der obligatorischen Krankenversicherung bietet Ihnen uneingeschränkten Zugang zu den Ärztinnen und Ärzten Ihrer Wahl. Sie entscheiden jedes Mal selbst, von wem Sie sich behandeln lassen wollen.
Mit dem Standardmodell geniessen Sie jederzeit freie Arztwahl und direkten Zugang zu Spezialistinnen und Spezialisten.
Die Leistungen sind bei allen Modellen der Grundversicherung gleich. Nachfolgende Leistungen erstatten wir Ihnen nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeteiligung (Franchise / Selbstbehalt / Spitalkostenbeitrag) aus dem BASIS-Modell zurück.
Sie geniessen freie Spitalwahl unter allen Spitälern der Schweiz, die auf den kantonalen Spitallisten aufgeführt sind (sogenannte Listenspitäler), erhalten jedoch maximal die Kosten bis zum Tarif Ihres Wohnkantons.
Falls Sie ein alternatives Versicherungsmodell gewählt haben, erhalten Sie die Leistungen nur unter folgenden Bedingungen:
Durch das Personenfreizügigkeitsabkommen haben Sie innerhalb EU/EFTA/UK denselben Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser oder Ambulanzen) wie die Einwohner des jeweiligen Landes. Bei medizinischen Notfällen erhalten Sie deshalb die Kosten nach dem Sozialtarif des Aufenthaltslandes.
Im restlichen Ausland erhalten Sie die Kosten für ambulante und stationäre Notfallbehandlungen bis zum doppelten Betrag, der in der Schweiz von der Grundversicherung übernommen würde (Tarif Ihres Wohnkantons).
Nehmen Sie Ihre Versichertenkarte mit auf die Reise und tragen Sie sie stets auf sich. Die einheitlich gestaltete Rückseite gilt als Europäische Krankenversicherungskarte und wird innerhalb EU/EFTA/UK anerkannt.
Sie erhalten gesamthaft 50% der Kosten bis 500 Franken pro Kalenderjahr für einen geplanten Transport zu einer medizinisch notwendigen Behandlung.
Sie wählen dafür ein anerkanntes Transportmittel wie ein Spitex-Fahrzeug, ein Rollstuhltaxi, ein Behindertenfahrzeug oder einen Krankenwagen.
Sie erhalten 50% der Kosten bis 5000 Franken pro Kalenderjahr für Rettungsaktionen in der Schweiz.
Sie erhalten die Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind.
Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt, kann der Selbstbehalt 40% betragen.
Sie erhalten die Kosten nach Tarif der anerkannten Fachperson in der ganzen Schweiz für Behandlungen durch eidg. dipl. Ärzte, Chiropraktiker und medizinisches Hilfspersonal wie Physio- und Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen, Hebammen, Logopäden usw.
Die Behandlung ist ärztlich verordnet und im Leistungskatalog der Grundversicherung aufgeführt.
Sie erhalten Beiträge an die Kosten für folgende Methoden der Komplementärmedizin:
Die Kosten werden nach Tarif der anerkannten Fachperson in der ganzen Schweiz zurückerstattet.
Ihr Arzt besitzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis der Schweizer Ärztegesellschaft (FMH) für diese Methoden.
Sie erhalten die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen – zum Beispiel einzelne Impfungen, die von einem Arzt angeordnet oder durchgeführt werden.
Alle drei Jahre erhalten Frauen die Kosten für eine gynäkologische Vorsorgeuntersuchung. Die Kosten für Mammografien erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen.
Gerne geben wir Ihnen telefonisch Auskunft, welche Untersuchungen von der Grundversicherung bezahlt werden.
Sie erhalten die Kosten bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag für ärztlich verordnete Hilfsmittel und Gegenstände wie Krücken, Blutzuckermessgeräte, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Kompressionsstrümpfe usw.
Die Hilfsmittel sind in der Mittel- und Gegenstandsliste aufgeführt und bei einer zugelassenen Abgabestelle beziehbar.
Sie erhalten drei Stillberatungen, durchgeführt durch Hebammen oder speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachpersonen.
Sie erhalten 150 Franken pro Kalenderjahr für
oder
Für eine Hausgeburt erhalten Sie die Kosten nach dem geltenden Tarif oder Vertrag der Hebamme.
Falls Sie ein alternatives Versicherungsmodell gewählt haben, erhalten Sie die Leistungen nur unter folgenden Bedingungen:
Sie erhalten die Kosten nach Tarif Ihres Wohnkantons für Ihren Aufenthalt, die Pflege und die Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer).
Bei der Pflege zu Hause legt die Pflegefachperson Ihren voraussichtlichen Pflegebedarf anhand des benötigten Zeitaufwandes fest. Diesen bezahlen wir nach dem entsprechenden gesetzlich festgelegten Beitrag in Franken. Voraussetzung ist, dass die Spitex (Hauskrankenpflege) ärztlich verordnet und die gewählte Spitex-Organisation oder Pflegefachperson qualifiziert und anerkannt ist.
Sie erhalten die Kosten nach dem vorgesehenen Tarif für Pflegeleistungen in einem Pflegeheim. Der Tarif richtet sich nach dem Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit, der bei Ihrem Eintritt abgeklärt wird.
Die Pensionskosten (Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim) dürfen wir aus der Grundversicherung nicht übernehmen.
Sie erhalten 10 Franken pro Tag während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr für Badekuren in anerkannten Heilbädern in der Schweiz.
Die Krankenpflegeversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Sie gewährleistet die medizinische Grundversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft.
Der Leistungsumfang ist gesetzlich vorgegeben. Sie erhalten daher bei jeder Krankenversicherung in der Schweiz genau dieselben Leistungen vergütet.
Mit dem BASIS-Modell halten Sie sich alle Optionen offen:
Und wann immer Sie unsicher sind, ob Sie eine medizinische Fachperson aufsuchen sollten oder nicht, hilft Ihnen die kostenlose medizinische Beratung von Medi24 weiter. Dort erhalten Sie rund um die Uhr telefonische Hilfe bei medizinischen Fragen.
Sie können die Versicherung abschliessen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
oder
Jede Schweizer Krankenversicherung ist dazu verpflichtet, einen Antragssteller– unabhängig von seinem Alter und persönlichen Gesundheitszustand – vorbehaltlos aufzunehmen.
Sie können die Versicherung jeweils per 31. Dezember kündigen und zu einer anderen Krankenkasse in der Schweiz wechseln. Voraussetzung ist, dass Sie keine offenen Prämienrechnungen haben. Es gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung muss spätestens bis zum letzten Arbeitstag im November bei uns eingetroffen sein.
Wenn Sie BASIS mit der gesetzlichen Mindestfranchise von 300 Franken (bzw. ohne Franchise bei Kindern) abgeschlossen haben, können Sie diese zusätzlich per 30. Juni kündigen. Voraussetzung ist, dass Sie keine offenen Prämienrechnungen haben. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss demnach bis zum letzten Arbeitstag im März bei uns eingetroffen sein.
Erwachsene ab 18 Jahren können entweder die gesetzliche Mindestfranchise von 300 Franken oder eine von fünf Wahlfranchisen zwischen 500 und 2500 Franken wählen. Je höher Ihre Franchise ist, desto günstiger wird Ihre Prämie der Grundversicherung.
Kinder haben keine Franchise. Mit einer Wahlfranchise von 500 Franken können sie jedoch ebenfalls Prämien sparen.
Sie sind noch unschlüssig, welche Franchise für Sie sinnvoll ist? Gerne helfen wir Ihnen weiter unter 0844 80 81 82.
Für Grenzgänger aus EU/EFTA-Staaten beträgt die gesetzliche Jahresfranchise bei Erwachsenen ebenfalls 300 Franken pro Jahr. Für Kinder bis 18 Jahren wird keine Jahresfranchise erhoben. Wahlfranchisen sind bei Grenzgängern jedoch nicht erlaubt. Sie haben deshalb keine Möglichkeit, eine höhere Franchise in Verbindung mit einer Prämienreduktion zu wählen.
Sie können die Franchise jeweils per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres herauf- oder herabsetzen.Es gelten folgende Fristen:
Bitte beachten Sie, dass die Meldung der Änderung bis zum letzten Arbeitstag vor dem angegebenen Termin bei uns eingetroffen sein muss.
Abweichende Regelung für Grenzgänger
Wahlfranchisen sind bei Grenzgängern aus EU/EFTA-Staaten nicht erlaubt. Sie haben deshalb keine Möglichkeit, eine höhere Franchise in Verbindung mit einer Prämienreduktion zu wählen.
Anspruch auf Prämienverbilligung (PV) haben Personen, deren Einkommen und Vermögen eine finanzielle Unterstützung rechtfertigen. Die Prämienverbilligung ist kantonal unterschiedlich geregelt. Fragen Sie deshalb bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton nach, ob auch Sie Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung bei der Krankenversicherung haben.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie bei der Grundversicherung Prämien sparen können.
Wenn Sie mindestens 8 Stunden pro Woche für das gleiche Unternehmen arbeiten oder Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie automatisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. In diesem Fall können Sie den Unfallschutz in der Grundversicherung auf den Folgemonat ausschliessen. Sie sparen dadurch monatlich 7% Prämie.
Eine schriftliche Mitteilung an uns genügt – am schnellsten geht’s auf myHelsana.
Arbeitnehmende, die das Pensionsalter von 64 bzw. 65 Jahren erreicht haben und weiterarbeiten, senden uns zusätzlich einen Nachweis der Unfalldeckung der Firma ein.
Schliessen Sie den Unfallschutz wieder ein, sobald Ihr Arbeitsvertrag endet – zum Beispiel, weil Sie länger verreisen, einen unbezahlten Urlaub einlegen oder in Pension gehen.
Helsana bietet die Grundversicherung in einer Standardvariante und in vier alternativen Modellen an. Die Leistungen sind bei allen Modellen gleich.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.