Wohnen Sie in einem EU-/EFTA-Staat und beziehen in der Schweiz Lohn? Dann gelten Sie als Grenzgänger. Ihnen und Ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen bieten wir hierfür die Grundversicherung BASIS an.
Schliessen Sie jetzt die Grenzgängerversicherung ab.
Mit dem Standardmodell geniessen Sie jederzeit freie Arztwahl und direkten Zugang zu Spezialisten.
Wir senden Ihnen das Formular E-106 oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Die Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnland. Zudem unterliegen Sie dem Recht in Ihrem Wohnland.
ID von der Helsana Versicherungen AG, beim Träger im Wohnstaat anzugeben:
01562
Nachfolgende Leistungen erstatten wir Ihnen nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeteiligung (Franchise / Selbstbehalt / Spitalkostenbeitrag) aus der Grenzgängerversicherung zurück:
Sie erhalten die Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt, kann der Selbstbehalt 20% betragen.
Gut zu wissen: Die Kostenbeteiligung gilt nur, wenn Sie die Arzneimittel in der Schweiz beziehen.
Unsere Verkaufsstellen in den grenznahen Gebieten sind auf die Bedürfnisse von Grenzgängern spezialisiert.
Per Gesetz müssen alle in der Schweiz lebenden Personen über eine Grundversicherung verfügen. Dazu gehören gemäss den bilateralen Abkommen auch Grenzgänger. Grenzgänger sind Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnhaft sind und in der Schweiz arbeiten. Sie beziehen ihren Lohn ausschliesslich in der Schweiz. Die Grundversicherung gewährt allen Versicherten die nötige Grundversorgung bei Krankheit und Mutterschaft.
Sie können Ihre Familienmitglieder mitversichern lassen, wenn kein Elternteil im Wohnland erwerbstätig, arbeitslos oder Rentenbezüger ist. Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind, unterstehen auch nicht erwerbstätige Familienangehörige der Versicherungspflicht. Dazu zählen Minderjährige, Erwachsene in Ausbildung und nicht erwerbstätige Ehepartner.
Wir senden Ihnen das E106-Formular oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu (dieses Formular wird Ihnen automatisch nach Versicherungsabschluss zugesendet). Diese Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter und erhalten im Anschluss eine lokale Versichertenkarte für die Abwicklung der Behandlungskosten im Wohnland, welche Sie jeweils vor der Behandlung vorweisen müssen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur von Ärzten und in Spitälern behandeln lassen dürfen, die diese Versichertenkarte akzeptieren. Sie profitieren von dem Vorteil, dass Sie keine Kosten vorausbezahlen müssen. Es wird Ihnen lediglich ein möglicher Selbstbehalt nach dem ausländischen Gesetz in Rechnung gestellt. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wohnland. Behandlungen, die Sie selbst bezahlen, dürfen wir nicht zurückerstatten.
Für ambulante Behandlungen haben Sie die Möglichkeit, einen Arzt Ihrer Wahl oder ein Krankenhaus aus unserer Liste aufzusuchen. Bei einem Leistungsbezug im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlen Sie eine fixe Jahresfranchise von 300 Franken, danach pro Rechnung einen Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent (max. 700 Franken pro Jahr). Bitte weisen Sie jeweils die Versichertenkarte von Helsana vor.
Bei stationären Behandlungen in einem Spital sind Sie maximal zum Tarif (gemäss kantonaler Spitalliste) des Kantons, in dem Sie arbeiten, versichert. Bei einem Leistungsbezug im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlen Sie einen Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag.
Wenn Sie Ihr Anstellungsverhältnis in der Schweiz beenden und/oder arbeitslos werden, unterstehen Sie automatisch (und ohne Kündigung nach dem letzten Arbeitstag) nicht mehr der Versicherungspflicht in der Schweiz. Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit uns auf. Nur so können wir Ihre Situation sowie Ihre Bedürfnisse berücksichtigen.
Wenn Sie pensioniert werden und damit Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz beenden, kontaktieren Sie uns. Nur so können wir Ihre Situation sowie Ihre Bedürfnisse berücksichtigen.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.