Grenzgängerversicherung

Wohnen Sie in einem EU/EFTA-Staat oder UK und beziehen in der Schweiz Lohn? Dann gelten Sie als Grenzgänger. Ihnen und Ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen bieten wir hierfür die Grundversicherung BASIS an.

  • Behandlungen wahlweise in der Schweiz oder im Wohnland
  • Freie Arztwahl im ambulanten Bereich
  • Direkter Zugang zu Spezialistinnen und Spezialisten

Versicherung für Grenzgänger

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So funktioniert das BASIS-Modell

Mit dem Standardmodell geniessen Sie jederzeit freie Arztwahl und direkten Zugang zu Spezialistinnen und Spezialisten.

  • Krankheit oder Unfall
  • Behandlung durch Arzt oder Spezialistin
Weitere Informationen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Behandlungen in Ihrem Wohnland

Frankreich

Wenn Ihr Wohnland Frankreich ist, veranlassen wir die Registrierung direkt bei der für Sie zuständigen CPAM (Caisses primaires d'assurance maladie) in Frankreich. Bei der Bearbeitung Ihrer Anmeldung durch die CPAM ist mit einer Verzögerung von über sechs Monaten zu rechnen. Sobald die CPAM unsere Anmeldung verarbeitet und bestätigt hat, erhalten Sie eine gültige Versichertenkarte (carte Vitale) oder Ihre bestehende Karte wird verlängert. Bitte bewahren Sie alle Rechnungen von französischen Leistungserbringern auf und reichen Sie diese erst nach Erhalt der französischen Versichertenkarte bei der CPAM ein. Wir dürfen keine Rechnungen von französischen Leistungserbringern direkt vergüten. Wenn Sie Fragen rund um die Anmeldung haben, dann melden Sie sich direkt bei der zuständigen CPAM: +33 1 84 90 36 46.

Andere EU/EFTA-Länder und UK

Wenn Sie in einem anderen EU/EFTA-Land oder UK wohnen, senden wir Ihnen die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Das Formular leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können.

ID der Helsana Versicherungen AG, beim Träger im Wohnstaat anzugeben: 01562

Versicherte Leistungen

Nachfolgende Leistungen erstatten wir Ihnen nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeteiligung (Franchise/Selbstbehalt/Spitalkostenbeitrag) aus der Grenzgängerversicherung zurück:

Sie erhalten die Kosten für den Aufenthalt, die Pflege und die Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer).

Bei einem Notfall erhalten Sie in den EU/EFTA-Staaten oder in der UK den jeweiligen Sozialtarif. In allen übrigen Ländern erstatten wir maximal das Doppelte des in der Schweiz versicherten Betrages.

Für Transporte erhalten Sie 50% der Kosten bis max. 500 Franken pro Kalenderjahr. Bei Rettungsaktionen erstatten wir 50% der Kosten bis max. 5000 Franken pro Kalenderjahr.

Sie erhalten die Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt, kann der Selbstbehalt 40% betragen.

Spezialitätenliste (SL)

Gut zu wissen: Die Kostenbeteiligung gilt nur, wenn Sie die Arzneimittel in der Schweiz beziehen.

Sie erhalten die Kosten nach Tarif der anerkannten Fachperson in der ganzen Schweiz.

Sie erhalten die Kosten nach Tarif der anerkannten Fachperson in der ganzen Schweiz.

Sie erhalten die Kosten für bestimmte vorsorgliche Untersuchungen und Massnahmen.

Sie erhalten die Kosten bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag für ärztlich verordnete Hilfsmittel und Gegenstände.

Sie erhalten Kosten für Untersuchungen und Massnahmen zur Geburtsvorbereitung.

Sie erhalten 10 Franken pro Tag für Badekuren in anerkannten Heilbädern in der Schweiz.

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Kostenlose Beratung für Grenzgänger

Unsere Verkaufsstellen in den grenznahen Gebieten sind auf die Bedürfnisse von Grenzgängern spezialisiert.

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Häufig gestellte Fragen

Per Gesetz müssen alle in der Schweiz lebenden Personen über eine Grundversicherung verfügen. Dazu gehören gemäss den bilateralen Abkommen auch Grenzgänger. Grenzgänger sind Personen, die in einem EU/EFTA-Staat oder UK wohnhaft sind und in der Schweiz arbeiten. Sie beziehen ihren Lohn ausschliesslich in der Schweiz. Die Grundversicherung gewährt allen Versicherten die nötige Grundversorgung bei Krankheit und Mutterschaft.

Sie können Ihre Familienmitglieder mitversichern lassen, wenn kein Elternteil im Wohnland erwerbstätig, arbeitslos oder Rentenbezüger ist. Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind, unterstehen auch nicht erwerbstätige Familienangehörige der Versicherungspflicht. Dazu zählen Minderjährige, Erwachsene in Ausbildung und nicht erwerbstätige Ehepartner. 

Wir senden Ihnen die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu (dieses Formular wird Ihnen automatisch nach Versicherungsabschluss zugesendet). Die S1-Bescheinigung müssen Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiterleiten und erhalten im Anschluss eine lokale Versichertenkarte für die Abwicklung der Behandlungskosten im Wohnland, welche Sie jeweils vor der Behandlung vorweisen müssen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur von Ärztinnen und Ärzten sowie in Spitälern behandeln lassen dürfen, die diese Versichertenkarte akzeptieren. Sie profitieren von dem Vorteil, dass Sie keine Kosten vorausbezahlen müssen. Es wird Ihnen lediglich ein möglicher Selbstbehalt nach dem ausländischen Gesetz in Rechnung gestellt. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wohnland. Behandlungen, die Sie selbst bezahlen, dürfen wir nicht zurückerstatten.

 

Wenn Ihr Wohnland Frankreich ist, veranlassen wir die Registrierung direkt bei der für Sie zuständigen CPAM (Caisses primaires d'assurance maladie) in Frankreich, deshalb erhalten Sie keine S1 Bescheinigung.

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