Wohnen Sie innerhalb EU/EFTA/UK und beziehen in der Schweiz Lohn? Dann gelten Sie als Grenzgänger. Ihnen und Ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen bieten wir hierfür die Grundversicherung BASIS an.
Schliessen Sie jetzt die Grenzgängerversicherung ab.
Wir sind auf die Bedürfnisse von Grenzgängerinnen und Grenzgängern spezialisiert. Ob vor Ort, telefonisch oder per Videoanruf – unsere Beraterinnen und Berater gehen auf Ihre persönliche Situation ein und empfehlen Ihnen die beste Versicherungslösung für Sie und Ihre Familie.
Mit dem Standardmodell geniessen Sie jederzeit freie Arztwahl und direkten Zugang zu Spezialistinnen und Spezialisten.
Frankreich
Wenn Ihr Wohnland Frankreich ist, veranlassen wir die Registrierung direkt bei der für Sie zuständigen CPAM (Caisses primaires d'assurance maladie) in Frankreich. Bei der Bearbeitung Ihrer Anmeldung durch die CPAM ist mit einer Verzögerung von über sechs Monaten zu rechnen. Sobald die CPAM unsere Anmeldung verarbeitet und bestätigt hat, erhalten Sie eine gültige Versichertenkarte (carte Vitale) oder Ihre bestehende Karte wird verlängert. Bitte bewahren Sie alle Rechnungen von französischen Leistungserbringern auf und reichen Sie diese erst nach Erhalt der französischen Versichertenkarte bei der CPAM ein. Wir dürfen keine Rechnungen von französischen Leistungserbringern direkt vergüten. Wenn Sie Fragen rund um die Anmeldung haben, dann melden Sie sich direkt bei der zuständigen CPAM: +33 1 84 90 36 46.
EU/EFTA/UK
Wenn Sie innerhalb EU/EFTA/UK wohnen, senden wir Ihnen die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Das Formular leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können.
ID der Helsana Versicherungen AG, beim Träger im Wohnstaat anzugeben: 01562
Nachfolgende Leistungen erstatten wir Ihnen nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeteiligung (Franchise/Selbstbehalt/Spitalkostenbeitrag) aus der Grenzgängerversicherung zurück:
Sie geniessen freie Spitalwahl unter allen Spitälern der Schweiz, die auf den kantonalen Spitallisten aufgeführt sind (sogenannte Listenspitäler), erhalten jedoch maximal die Kosten bis zum Tarif des Kantons, in welchem Sie Ihren Anknüpfungspunkt haben.
Sind Sie als Wochenaufenthalter in der Schweiz gemeldet, ist Ihr Wohnkanton der Anknüpfungspunkt. Wohnen Sie im Ausland und arbeiten in der Schweiz, so ist Ihr Arbeitskanton der Anknüpfungspunkt. Wurden Sie von einem Temporärbüro angestellt, ist der Kanton, in welchem das Temporärbüro seinen Sitz hat, der Anknüpfungspunkt.
Durch das Personenfreizügigkeitsabkommen haben Sie innerhalb EU/EFTA/UK denselben Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser oder Ambulanzen) wie die Einwohner des jeweiligen Landes. Bei medizinischen Notfällen erhalten Sie deshalb die Kosten nach dem Sozialtarif des Aufenthaltslandes.
Im restlichen Ausland erhalten Sie die Kosten für ambulante und stationäre Notfallbehandlungen bis zum doppelten Betrag, der in der Schweiz von der Grundversicherung übernommen würde. Bei ambulanten Leistungen gilt der Tarif Ihres Arbeitskantons, bei stationären Leistungen gilt der Tarif des Kantons, in welchem Sie Ihren Anknüpfungspunkt haben.
Sind Sie als Wochenaufenthalter in der Schweiz gemeldet, ist Ihr Wohnkanton der Anknüpfungspunkt. Wohnen Sie im Ausland und arbeiten in der Schweiz, so ist Ihr Arbeitskanton der Anknüpfungspunkt. Wurden Sie von einem Temporärbüro angestellt, ist der Kanton, in welchem das Temporärbüro seinen Sitz hat, der Anknüpfungspunkt.
Nehmen Sie Ihre Versichertenkarte mit auf die Reise und tragen Sie sie stets auf sich. Die einheitlich gestaltete Rückseite gilt als Europäische Krankenversicherungskarte und wird innerhalb EU/EFTA/UK anerkannt.
Sie erhalten gesamthaft 50% der Kosten bis 500 Franken pro Kalenderjahr für einen geplanten Transport zu einer medizinisch notwendigen Behandlung.
Sie wählen dafür ein anerkanntes Transportmittel wie ein Spitex-Fahrzeug, ein Rollstuhltaxi, ein Behindertenfahrzeug oder einen Krankenwagen.
Sie erhalten 50% der Kosten bis 5000 Franken pro Kalenderjahr für Rettungsaktionen in der Schweiz.
Sie erhalten die Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt, kann der Selbstbehalt 40% betragen.
Gut zu wissen: Die Kostenbeteiligung gilt nur, wenn Sie die Arzneimittel in der Schweiz beziehen.
Bei einem Notfall im Ausland erhalten Sie innerhalb EU/EFTA/UK den jeweiligen Sozialtarif. In allen übrigen Ländern erstatten wir maximal das Doppelte des in der Schweiz versicherten Betrages.
Wir senden Ihnen das Formular E-106 oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Die Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnland. Zudem unterliegen Sie dem Recht in Ihrem Wohnland.
Sie erhalten die Kosten nach Tarif der anerkannten Fachperson in der ganzen Schweiz für Behandlungen durch eidg. dipl. Ärzte, Chiropraktiker und medizinisches Hilfspersonal wie Physio- und Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen, Hebammen, Logopäden usw.
Bei einem Notfall im Ausland erhalten Sie innerhalb EU/EFTA/UK den jeweiligen Sozialtarif. In allen übrigen Ländern erstatten wir maximal das Doppelte des in der Schweiz versicherten Betrages.
Wir senden Ihnen das Formular E-106 oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Die Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnland. Zudem unterliegen Sie dem Recht in Ihrem Wohnland.
Sie erhalten Beiträge an die Kosten für folgende Methoden der Komplementärmedizin:
Die Kosten werden nach Tarif der anerkannten Fachperson in der ganzen Schweiz zurückerstattet.
Wir senden Ihnen das Formular E-106 oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Die Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnland. Zudem unterliegen Sie dem Recht in Ihrem Wohnland.
Sie erhalten die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen – zum Beispiel einzelne Impfungen, die von einem Arzt angeordnet oder durchgeführt werden.
Alle drei Jahre erhalten Frauen die Kosten für eine gynäkologische Vorsorgeuntersuchung. Die Kosten für Mammografien erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen. Gerne geben wir Ihnen darüber telefonisch Auskunft.
Die Untersuchung wird in der Schweiz durchgeführt.
Wir senden Ihnen das Formular E-106 oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Die Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnland. Zudem unterliegen Sie dem Recht in Ihrem Wohnland.
Sie erhalten die Kosten bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag für ärztlich verordnete Hilfsmittel und Gegenstände wie Krücken, Blutzuckermessgeräte, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Kompressionsstrümpfe usw.
Bei einem Notfall im Ausland erhalten Sie innerhalb EU/EFTA/UK den jeweiligen Sozialtarif. In allen übrigen Ländern erstatten wir maximal das Doppelte des in der Schweiz versicherten Betrages.
Wir senden Ihnen das Formular E-106 oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Die Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnland. Zudem unterliegen Sie dem Recht in Ihrem Wohnland.
Sie erhalten drei Stillberatungen, durchgeführt durch Hebammen oder speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachpersonen.
Sie erhalten 150 Franken pro Kalenderjahr für
oder
Für eine Hausgeburt erhalten Sie die Kosten nach dem geltenden Tarif oder Vertrag der Hebamme.
Sie erhalten die Kosten nach Tarif Ihres Anknüpfungskantons für Ihren Aufenthalt, die Pflege und die Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer).
Sind Sie als Wochenaufenthalterin in der Schweiz gemeldet, ist Ihr Wohnkanton der Anknüpfungspunkt. Wohnen Sie im Ausland und arbeiten in der Schweiz, so ist Ihr Arbeitskanton der Anknüpfungspunkt. Wurden Sie von einem Temporärbüro angestellt, ist der Kanton, in welchem das Temporärbüro seinen Sitz hat, der Anknüpfungspunkt.
Die Kostenbeteiligung gilt nur für Behandlungen, die in der Schweiz durchgeführt werden.
Bei einem Notfall im Ausland erhalten Sie innerhalb EU/EFTA/UK den jeweiligen Sozialtarif. In allen übrigen Ländern erstatten wir maximal das Doppelte des in der Schweiz versicherten Betrages.
Wir senden Ihnen das Formular E-106 oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Die Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnland. Zudem unterliegen Sie dem Recht in Ihrem Wohnland.
Sie erhalten 10 Franken pro Tag während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr für Badekuren in anerkannten Heilbädern in der Schweiz.
Wir senden Ihnen das Formular E-106 oder die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu. Die Unterlagen leiten Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiter. Dadurch erhalten Sie eine lokale Versichertenkarte, über die Sie die Behandlungskosten im Wohnland abwickeln können. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnland. Zudem unterliegen Sie dem Recht in Ihrem Wohnland.
Per Gesetz müssen alle in der Schweiz lebenden Personen über eine Grundversicherung verfügen. Dazu gehören gemäss den bilateralen Abkommen auch Grenzgänger. Grenzgänger sind Personen, die innerhalb EU/EFTA/UK wohnhaft sind und in der Schweiz arbeiten. Sie beziehen ihren Lohn ausschliesslich in der Schweiz. Die Grundversicherung gewährt allen Versicherten die nötige Grundversorgung bei Krankheit und Mutterschaft.
Sie können Ihre Familienmitglieder mitversichern lassen, wenn kein Elternteil im Wohnland erwerbstätig, arbeitslos oder Rentenbezüger ist. Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind, unterstehen auch nicht erwerbstätige Familienangehörige der Versicherungspflicht. Dazu zählen Minderjährige, Erwachsene in Ausbildung und nicht erwerbstätige Ehepartner.
Wir senden Ihnen die S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe zu (dieses Formular wird Ihnen automatisch nach Versicherungsabschluss zugesendet). Die S1-Bescheinigung müssen Sie an eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Wohnland weiterleiten und erhalten im Anschluss eine lokale Versichertenkarte für die Abwicklung der Behandlungskosten im Wohnland, welche Sie jeweils vor der Behandlung vorweisen müssen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur von Ärztinnen und Ärzten sowie in Spitälern behandeln lassen dürfen, die diese Versichertenkarte akzeptieren. Sie profitieren von dem Vorteil, dass Sie keine Kosten vorausbezahlen müssen. Es wird Ihnen lediglich ein möglicher Selbstbehalt nach dem ausländischen Gesetz in Rechnung gestellt. Die Kostenbeteiligung richtet sich immer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wohnland. Behandlungen, die Sie selbst bezahlen, dürfen wir nicht zurückerstatten.
Wenn Ihr Wohnland Frankreich ist, veranlassen wir die Registrierung direkt bei der für Sie zuständigen CPAM (Caisses primaires d'assurance maladie) in Frankreich, deshalb erhalten Sie keine S1 Bescheinigung.
Für ambulante Behandlungen haben Sie die Möglichkeit, einen Arzt Ihrer Wahl oder ein Krankenhaus aus unserer Liste aufzusuchen. Bei einem Leistungsbezug im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlen Sie eine fixe Jahresfranchise von 300 Franken, danach pro Rechnung einen Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent (max. 700 Franken pro Jahr). Bitte weisen Sie jeweils die Versichertenkarte von Helsana vor.
Bei stationären Behandlungen in einem Spital sind Sie maximal zum Tarif (gemäss kantonaler Spitalliste) des Kantons, in dem Sie arbeiten, versichert. Bei einem Leistungsbezug im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlen Sie einen Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag.
Wenn Sie Ihr Anstellungsverhältnis in der Schweiz beenden und/oder arbeitslos werden, unterstehen Sie automatisch (und ohne Kündigung nach dem letzten Arbeitstag) nicht mehr der Versicherungspflicht in der Schweiz. Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit uns auf. Nur so können wir Ihre Situation sowie Ihre Bedürfnisse berücksichtigen.
Wenn Sie pensioniert werden und damit Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz beenden, kontaktieren Sie uns. Nur so können wir Ihre Situation sowie Ihre Bedürfnisse berücksichtigen.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.