Mahnung und Betreibung

Indem Sie Ihre Rechnungen pünktlich bezahlen, vermeiden Sie unnötige Gebühren.

Die Schritte im Mahn- und Betreibungsprozess

  1. Nach Ablauf der Zahlungsfrist erhalten Sie eine Zahlungserinnerung.
  2. Bleibt die Zahlung trotz Erinnerung aus, erhalten Sie eine erste Mahnung. Damit
    wird eine Mahngebühr fällig.
  3. Bleibt die Rechnung weiterhin offen, erhalten Sie von uns eine letzte Mahnung.
    Neben  zusätzlichen Mahngebühren erheben wir fünf Prozent Verzugszinsen.
  4. Kommt es zu einer Betreibung, fordert das Betreibungsamt die Schuld ein. Den ausstehenden Betrag begleichen Sie über das Betreibungsamt.
  5. Sobald Sie alle Ausstände und laufenden Prämien bezahlt haben, lassen wir den Eintrag im Betreibungsregister gerne für Sie löschen. Pro Betreibung berechnen wir jedoch eine Löschungsgebühr.

Gut zu wissen

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Artikel 64a KVG) verpflichtet die Krankenversicherer, ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) einzufordern.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Art. 64a

Von Gesetzes wegen erfolgt eine Trennung zwischen dem Mahnverfahren der Grundversicherung und der Zusatzversicherung. Deshalb erhalten Sie für die Zusatzversicherung ein separates Mahnschreiben, was wiederum Gebühren verursacht.

Unter bestimmten Voraussetzungen bieten wir die Möglichkeit einer Ratenzahlung an, um Sie während eines finanziellen Engpasses zu unterstützen. Unser Kundenservice prüft dies gerne gemeinsam mit Ihnen. 

Häufig gestellte Fragen

Dafür gibt es verschiedene Gründe:

  • Die Mahnung hat sich mit Ihrer Zahlung gekreuzt. Bitte beachten Sie, dass die Prämie jeweils am Ersten des Monats fällig ist.
  • Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, stimmt Ihre Referenznummer nicht mit derjenigen der Rechnung überein. Da jede Rechnung eine eigene Referenznummer hat, müssen Sie jeweils den Einzahlungsschein des richtigen Monats respektive der richtigen Zahlungsperiode verwenden.
  • Der Betrag Ihrer Zahlung stimmt nicht mit demjenigen der Rechnung überein. Bitte bezahlen Sie jeweils den genauen Rechnungsbetrag. Zwischenzeitliche Vertragsanpassungen berücksichtigen wir rückwirkend mit der nächsten Rechnung.

Wenn Sie die Rechnung nicht bezahlen können, nehmen Sie bitte so früh wie möglich mit unserem Kundenservice Kontakt auf oder wenden Sie sich an den Sozialdienst Ihres Wohnorts.

Leistungsaufschub in der Grundversicherung

Kantone können versicherte Personen, die ihre Prämienrechnungen trotz Betreibung nicht begleichen, auf einer Liste erfassen. Folgende Kantone führen eine Liste säumiger Prämienzahler: Aargau, Luzern, Thurgau und Tessin. Auf Verfügung des Kantons schieben die Versicherer die Leistung bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf (KVG Art. 64a Absatz 7). Das bedeutet, die Versicherer dürfen in dieser Zeit keine Leistungen mehr aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernehmen. Davon ausgenommen sind Notfallbehandlungen. Sind die Ausstände beglichen, werden sämtliche Leistungen rückwirkend abgerechnet.

 

Leistungssperre in der Zusatzversicherung

Erhalten wir nach Mahnungen und Nachfristen immer noch keine Zahlungen, setzen wir für die Zusatzversicherung und Krankentaggeld-Forderungen Leistungssperren. Das heisst, die versicherte Person hat bei einem versicherten Ereignis keinen Versicherungsschutz mehr. Werden die Prämien später beglichen, gibt es keinen rückwirkenden Anspruch auf Leistungen, die während des Zeitraums der Leistungssperre angefallen sind.

 

Leistungsaufschub in der Grundversicherung für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

Bezahlt eine versicherte Person mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat ihre Beiträge nicht, so muss der Versicherer ein Inkassoersuchen an den betreffenden Staat richten. Wenn dieser das Inkassoverfahren gegen den Versicherten trotz einer Mahnung nicht innerhalb von neun Monaten nach Übermittlung des Antrags eingeleitet hat, kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aussetzen (KVV Art.105m Abs. 2). Sind die Ausstände beglichen, werden sämtliche Leistungen rückwirkend abgerechnet.

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