Wer erhält eine Prämienverbilligung?

Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Was aber heisst das genau? Erfahren Sie alles Wichtige rund um diesen finanziellen Beitrag an die Prämie.

Nahaufnahme einer lachenden Frau mit See im Hintergrund

Ihr Weg zur Prämienverbilligung: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sie informieren sich beim Kanton
  • Sie reichen den Antrag beim Kanton ein
  • Der Kanton bearbeitet den Antrag
  • Der Kanton informiert Helsana
  • Helsana passt die Prämie an
  1. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen bei der zuständigen Stelle ihres Kantons
  2. Reichen Sie der zuständigen Stelle Ihres Kantons einen Antrag ein. Bitte beachten Sie die Fristen.
  3. Der Kanton prüft Ihren Antrag. Dauer: bis zu 3 Monate
  4. Bei Annahme Ihres Antrags informiert der Kanton Helsana.
  5. Auf Ihrer nächsten Rechnung erscheint die korrigierte Prämie oder eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien. Dauer: max. 1 Monat. Sobald der Entscheid bei Helsana ist, passen wir Ihre Prämie an oder Sie erhalten eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien.

Ansprechpartner: Schritte 1-4: Ihr zuständiger Kanton, Schritt 5: Helsana

Zuständige Stellen in den Kantonen

  • Zuständige Stelle: SVA Aargau
  • Vorgehen: Die SVA Aargau schickt potenziell anspruchsberechtigen Personen per Post einen Code für den Online-Antrag zu.
  • Meldefrist: 31. Dezember des Vorjahres

  • Zuständige Stelle: Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden
  • Vorgehen: Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, reichen das Antragsformular bei der AHV-Gemeindezweigstelle ihrer Wohngemeinde ein.
  • Meldefrist: 31. März

  • Zuständige Stelle: Gesundheitsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden
  • Vorgehen: Die anspruchsberechtigten Personen werden durch das Gesundheitsamt ermittelt. Wer der Ansicht ist, Anspruch auf eine Prämienverbilligung zu haben, aber keinen Bescheid erhalten hat, kann bei der AHV-Gemeindezweigstelle ein Antragsformular beantragen.
  • Meldefrist: 31. März

  • Zuständige Stelle: SVA Basel-Landschaft
  • Vorgehen: Der Kanton ermittelt die Berechtigten von Amtes wegen. Das Antragsformular muss nur noch ergänzt, unterschrieben und zurückgesandt werden.
  • Meldefrist: ein Jahr nach Erhalt des Formulars

  • Zuständige Stelle: Amt für Sozialbeiträge
  • Vorgehen: Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, reichen das Antragsformular beim Amt für Sozialbeiträge ein.
  • Meldefrist: keine

  • Zuständige Stelle: Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
  • Vorgehen: Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, reichen das Antragsformular bei der Ausgleichskasse ein.
  • Meldefrist: 31. August

  • Zuständige Stelle: Service de l’assurance maladie
  • Vorgehen: Die anspruchsberechtigten Personen werden direkt ermittelt und kontaktiert.
  • Meldefrist: 31. Dezember

  • Zuständige Stelle: Kantonale Steuerverwaltung
  • Vorgehen: Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, reichen das Antragsformular bei der kantonalen Steuerverwaltung ein.
  • Meldefrist: 31. Januar

  • Zuständige Stelle: Ausgleichskasse des Kantons Jura
  • Vorgehen: Versicherte, die bereits eine Prämienverbilligung bekommen haben, erhalten vom Kanton automatisch ein Gesuchsformular. Die anderen Versicherten müssen auf ihrer Wohngemeinde einen Antrag stellen.
  • Meldefrist: 31. Dezember

  • Zuständige Stelle: Ausgleichskasse des Kantons Luzern
  • Vorgehen: Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, reichen das Antragsformular bei der Ausgleichskasse ein.
  • Meldefrist: 31. Oktober des Vorjahres

  • Zuständige Stelle: Service de l’action sociale
  • Vorgehen: Die anspruchsberechtigten Personen werden direkt ermittelt und kontaktiert.
  • Meldefrist: 31. Dezember

  • Zuständige Stelle: Ausgleichskasse Schwyz
  • Vorgehen: Die anspruchsberechtigten Personen werden direkt ermittelt und kontaktiert.
  • Meldefrist: 30. September des Vorjahres

  • Zuständige Stelle: Servizio sussidi assicurazione malattia
  • Vorgehen: Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, reichen das Antragsformular bei der Wohngemeinde ein.
  • Meldefrist: 31. Dezember

  • Zuständige Stelle: Office vaudoise de l’assurance-maladie
  • Vorgehen: Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, reichen das Antragsformular beim Office vaudoise de l’assurance-maladie ein.
  • Meldefrist: 31. Dezember

  • Zuständige Stelle: Ausgleichskasse Zug
  • Vorgehen: Die anspruchsberechtigten Personen werden direkt ermittelt und kontaktiert.
  • Meldefrist: 30. April

  • Zuständige Stelle: SVA Zürich
  • Vorgehen: Die anspruchsberechtigten Personen werden direkt ermittelt und kontaktiert.
  • Meldefrist: keine Angabe

Wer hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

Sie haben Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV), sofern Sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer versichert haben und wenn Ihr Einkommen und Ihre Vermögensverhältnisse eine finanzielle Unterstützung rechtfertigen. Die Prämienverbilligung wird vom Kanton gewährt und ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.

Gut zu wissen

Ebenfalls Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben Sie, wenn Sie in einem EU-Land, in Island oder in Norwegen wohnen, eine Rente aus der Schweiz beziehen und gewisse Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG.

Wie hoch ist die Prämienverbilligung?

Die Höhe der individuellen Prämienverbilligung ist unter anderem abhängig vom steuerbaren Gesamteinkommen, Wohnort und Alter der versicherten Person.

Gut zu wissen

Ab einem Alter von 18 Jahren gilt das steuerbare Gesamteinkommen, selbst wenn die Versicherten noch im elterlichen Haushalt wohnen und in einem Vertrag versichert sind.

Junge Erwachsene erhalten während ihrer Erstausbildung eine erhöhte Prämienverbilligung.

Es besteht kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, wenn die private Krankenversicherung während des Militärdienstes unterbrochen wird.

Wer erhält die Prämienverbilligung?

Die Kantone wickeln die individuelle Prämienverbilligung direkt über die Versicherer ab. Der Betrag wird direkt von der Versicherungsprämie abgezogen.

Gut zu wissen

Wenn die Prämienverbilligung auch zwei Monate nach Erhalt der Verfügung noch nicht von Ihrer Prämienrechnung abgezogen wurde, melden Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton. Zahlen Sie die Prämienrechnung trotzdem fristgerecht, um eine Mahnung zu vermeiden. Wenn wir die Bestätigung vom Kanton erhalten, schicken wir Ihnen mit der darauf folgenden ordentlichen Rechnung die Korrektur bzw. die Gutschrift der zu viel bezahlten Prämien.

Wo kann man sich für die Prämienverbilligung anmelden?

Gewisse Gemeinden ermitteln anhand der Steuerfaktoren, dazu gehören das steuerbare Einkommen und Vermögen, welche Einwohner Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung haben. Anspruchsberechtigte Personen erhalten vom Kanton ein vorgedrucktes Antragsformular zugeschickt. Dieses kann einfach unterschrieben und retourniert werden.

In anderen Gemeinden müssen sich Versicherte von sich aus über ihren Anspruch auf Prämienverbilligung erkundigen.

Gut zu wissen

  • Wenn Sie die Krankenversicherung wechseln, leitet die zuständige Stelle in Ihrem Wohnkanton die Informationen zur Prämienverbilligung automatisch an Ihre neue Krankenkasse weiter.
  • Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente, brauchen Sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung zu stellen.
  • Das Krankenversicherungsgesetz erlaubt es uns nicht, die Prämienverbilligung auf der Police auszuweisen. Sie sehen die Prämienverbilligung deshalb erst auf der Prämienrechnung.

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