Badekur in der Schweiz
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Im KVG beziehungsweise in der Leistungsverordnung ist ein täglicher Beitrag von CHF 10.– während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr vorgesehen. Mit
diesem Beitrag sind aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten der Hotellerie und die Heilbadeintritte abgegolten. Zusätzlich werden die Kosten für die
Ein- und Austrittsuntersuchung und die ärztlich verordneten medizinischen Anwendungen (Physiotherapie) zum ortsüblichen Tarif übernommen.
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Helsana richtet an die Hotelleriekosten in einem anerkannten inländischen Heilbad Pauschalbeiträge aus den HOSPITAL-Spitalzusatzversicherungen Tagespauschalen aus. Die Höhe der täglichen Badekurbeiträge richtet sich nach der
abgeschlossenen HOSPITAL-Spitalzusatzversicherung und den ausgewiesenen Kosten. (Leistungen für Bade- und Erholungskuren zusammen werden maximal 30 Tage pro Kalenderjahr ausgerichtet.)
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Wichtig: Folgende Voraussetzungen sind massgebend für einen Leistungsanspruch aus Badekuren:
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die Badekur muss ärztlich verordnet und die Badekurbedürftigkeit ausgewiesen sein
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eine entsprechende medizinische Behandlung des Leidens ist am Wohnort nicht möglich
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das Heilbad ist in der Liste des Eidg. Departements des Innern aufgeführt
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die ärztliche Badekurverordnung mit Diagnose und Namen und Ort des Heilbades und der Dauer der Badekur wird vor Kurantritt eingereicht
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während der Badekur von minimal 14 Tagen Dauer wird eine intensive und aktive balneologische Therapie durchgeführt
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Badekur im europäischen Ausland
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Helsana führt keine separate Liste anerkannter Heilbäder im Ausland. Aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dürfen keine Leistungen ausgerichtet werden.
Für Leistungen aus HOSPITAL-Spitalzusatzversicherungen gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Badekuren in der Schweiz. Aus den eingereichten Unterlagen muss ersichtlich sein, dass die Voraussetzungen erfüllt waren.
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