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Thema
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Bis 31.12.2011
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Ab 1.1.2012
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Leistungsaufschub
(Art. 64a KVG) |
Die Krankenversicherung verfügt den Leistungsaufschub beim Fortsetzungsbegehren und hebt ihn nach Bezahlung wieder auf.
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Grundsätzlich gibt es keinen Leistungsaufschub mehr. Der Kanton kann jedoch einen Leistungsaufschub verlangen. Der Versicherer hebt ihn nach Bezahlung auf.
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Zahlung des Verlustscheines
(Art. 64a KVG) |
Individuell nach Kanton geregelt. Falls der Kanton den Verlustschein bezahlt, entspricht dies einer Bezahlung durch den Schuldner.
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Jeder Kanton bezahlt 85% des Verlustscheines. Der Versicherte schuldet weiterhin 100% der ausstehenden Forderungen.
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Wechsel des Versicherers
(Art. 64a KVG) |
Ein Versicherungswechsel ist erst nach vollständiger Zahlung der gemahnten Schuld möglich.
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Unverändert. Neu erfolgt zusätzlich eine Information an den Nachversicherer.
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Abwicklung der individuellen Prämienverbilligung (IPV)
(Art. 65 KVG*) |
Der Kanton entscheidet, ob er die Prämienverbilligung der Krankenkasse zur Verrechnung mit den Prämien liefert oder ob er sie dem Versicherten ausbezahlt bzw. mit der
Steuer verrechnet.
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Der Kanton liefert die Prämienverbilligung ausschliesslich an die Versicherer, die sie mit der Prämie verrechnen. Die IPV ist nicht mehr auf der Police ersichtlich.
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