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Wenn Heilungskosten (Arzt, Spital, Medikamente) entstehen, übernehmen Sie diese Kosten zuerst selber. Diese erste Kostenbeteiligung wird Franchise genannt. Sobald die
Heilungskosten die von Ihnen gewählte Franchise übersteigen, beteiligt sich Helsana an den weiteren Kosten.
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Erwachsene:
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Die gesetzliche Mindestfranchise für Versicherte ab 18 Jahren beträgt CHF 300.– pro Kalenderjahr. Bei einem Selbstbehalt von maximal CHF 700.–
beläuft sich der Höchstbetrag pro Kalenderjahr auf maximal CHF 1000.–. Sie können Ihre Franchise freiwillig bis auf maximal CHF 2500.–
erhöhen. Die Übernahme einer höheren Franchise wird mit einem Rabatt auf die Prämie belohnt.
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Die Franchise können Sie jeweils per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wechseln. Die Meldung der Franchisenänderung muss bis spätestens 31. Dezember bei
Helsana sein.
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Massgebend für die Berechnung der Kostenbeteiligung ist das Jahr, in dem die Behandlung stattgefunden hat, nicht der Zeitpunkt der Vergütung der Rechnung.
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Kinder (unter 18 Jahren):
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Für Kinder gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Jahresfranchise. Das bedeutet, dass die Eltern lediglich den Selbstbehalt, der über die Heilungskosten erhoben wird,
übernehmen müssen. Dabei beläuft sich der Selbstbehalt auf maximal CHF 350.– pro Kalenderjahr.
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Die Eltern haben die Möglichkeit, trotzdem eine Franchise für ihre Kinder zu wählen und so die Prämien zu reduzieren. Auch in diesem Fall beträgt der
Selbstbehalt maximal CHF 350.– pro Kalenderjahr.
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Bei mehreren Kindern, die alle bei Helsana versichert sind, beträgt der Höchstbetrag pro Kalenderjahr maximal den doppelten Höchstbetrag pro Kalenderjahr für
ein Kind.
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Massgebend für die Berechnung der Kostenbeteiligung ist das Jahr, in dem die Behandlung stattgefunden hat, nicht der Zeitpunkt der Vergütung der Rechnung.
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Selbstbehalt (prozentuale Berechnung)
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Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt 10% und wird über diejenigen Heilungskosten berechnet, die die gewählte Franchise übersteigen. Der Selbstbehalt
beträgt für Erwachsene maximal CHF 700.– pro Kalenderjahr, für Versicherte unter 18 Jahren maximal CHF 350.– pro Kalenderjahr.
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Bei Originalmedikamenten, für die ein entsprechend günstigeres Nachahmerprodukt (Generikum) zur Verfügung steht, erhöht sich die Kostenbeteiligung auf 20%.
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Liste der Arzneimittel mit erhöhtem Selbstbehalt (PDF)
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Spitalbeitrag (fixer Betrag pro Spitaltag)
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Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt bei einem Spitalaufenthalt nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Alle
Versicherten ab 26 Jahren müssen sich mit CHF 15.– pro Spitaltag an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Spital beteiligen. Kinder und junge
Erwachsene bis 25 zahlen keinen Spitalbeitrag.
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Spezialfälle Mutterschaft und Prävention
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In speziellen Fällen wird auf die Anrechnung an die Franchise und/oder den Selbstbehalt verzichtet:
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Für die Mutterschaft entfällt die Kostenbeteiligung.
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Die Franchise entfällt bei vereinzelten Massnahmen der Prävention im Zusammenhang mit nationalen oder kantonalen Präventionsprogrammen.
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Spezialfall Unfalldeckung
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Wenn Sie die Unfalldeckung bei Helsana in der Krankenversicherung eingeschlossen haben, müssen Sie ebenfalls die Kostenbeteiligung leisten. Dies im Gegensatz zur
obligatorischen Unfallversicherung (UVG), welche über den Arbeitgeber abgeschlossen wird.
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Die Kostenbeteiligung fällt sogar bei Unfällen, die durch Dritten verursacht wurden, an (Haftpflichtunfall). Hier haben Sie aber die Möglichkeit, die
Kostenbeteiligung bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers zurückzufordern.
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