Unterrubriken
Geburtsgebrechen |
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Kostenübernahme |
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| Bei angeborenen Krankheiten übernimmt die Invalidenversicherung (IV) bis zum 20. Altersjahr die medizinische Behandlung. Anders als Krankenversicherungen verrechnet die IV keine Kostenbeteiligung, sie übernimmt also die gesamten Kosten der medizinischen Behandlung. Kriterium für eine Kostenübernahme durch die IV ist, dass das Geburtsgebrechen behandelbar und behandlungsbedürftig ist. | ||
| Nach dem 20. Altersjahr werden die Behandlungskosten von der Krankenversicherung aus der Grundversicherung übernommen, sofern es sich um eine gesetzliche Pflichtleistung handelt. Der Versicherte übernimmt dabei den Selbstbehalt. | ||
Abläufe zwischen der IV und Helsana |
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| Bei Rechnungen, die auf ein Geburtsgebrechen schliessen lassen, nimmt Helsana Kontakt mit dem behandelnden Arzt des Kindes auf. Dabei wird geprüft, ob es sich um die Behandlung einer angeborenen Krankheit handelt. Wenn ja, bittet Helsana die Eltern des Kindes um Anmeldung bei der IV. Falls die Eltern dieser Bitte nicht nachkommen, ist Helsana berechtigt, diese Meldung selbst vorzunehmen. Bis die Kostenübernahme der IV eintrifft, schiesst Helsana das Geld – bis auf den Selbstbehalt – vor. Dieser wird bei Kostenübernahme durch die IV den Eltern zurückerstattet. | ||
IV-Anmeldung |
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| Damit die IV die Behandlungskosten übernimmt, müssen die Eltern ihr Kind bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden. Dazu steht ihnen das Anmeldeformular «Anmeldung für Minderjährige» zur Verfügung. | ||
| IV-Anmeldung für Minderjährige |
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Weitere Informationen |
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| Leistungen der Invalidenversicherung |
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Weiterführende Links Homepage AHV/IV Homepage Bundesamt für Sozialversicherungen |
